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Satzung der Spvgg 1899 Bogel e. V.

Stand 29.11.2002



§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins

1.Der 1899 in Bogel gegründete Sportverein führt den Namen:
„Sportvereinigung 1899 Bogel e. V.“.
Er ist Mitglied des Landessportbundes Rheinland e.V. und der zuständigen Fachverbände. Der Verein Sportvereinigung 1899 Bogel e. V. hat seinen Sitz in Bogel.
Die Vereinsfarben sind rot-weiss. Er ist in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung: der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der sportlichen Jugendarbeit.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht. Dazu gehören auch der Bau und die Unterhaltung von Sportanlagen.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft

1.Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2.Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu richten.
Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
3.Die Mitglieder erkennen für sich als verbindlich die Satzungen , Ordnungen und Wettkampfbestimmungen des Vereines und der Verbände an, denen der Verein angehört.
4.Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder haben alle Mitgliederrechte. Die Voraussetzungen für die Ehrenmitgliedschaft werden in einer besonderen Ordnung geregelt.

§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft

1.Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder durch Auflösung des Vereins
2.Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zulässig.

§ 4 Beiträge

1.Der Mitgliedsbeitrag, sowie Sonderbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
2.Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
3.Der Vorstand kann jährlich Arbeitsaufträge des Vereins für Veranstaltungen und für Baumaßnahmen vorab festlegen, in denen die einzelnen Mitglieder zur Arbeitsleistung herangezogen werden.
4.Ehrenmitglieder und Rentner/Pensionäre ab dem 65.Lebensjahr sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.

§ 5 Straf- und Ordnungsmaßnahmen

1.Ein Mitglied kann nachdem ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist, aus wichtigem Grund vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, insbesondere wegen:
a)vereinschädigendem Verhaltens,
b)grober oder wiederholter Verstöße gegen die Satzung
c)Nichtzahlung von Beiträgen trotz zweimaliger Mahnung.
d)Unehrenhafter Handlungen
2.Wenn ein Mitglied schuldhaft gegen die Satzung oder Anordnungen der Vereinsorgane verstößt, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
a)Verweis
b)Geldstrafe bis zu 250 Euro (€)
c)Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an den Veranstaltungen des Vereins
d)Verbot des Betretens der Sportanlagen
3.Die Ordnungsmaßnahmen sind mit Begründung und Angabe des Rechtsmittels zu versehen.

§ 6 Rechtsmittel

Gegen die Ablehnung der Aufnahme (§ 2) und gegen alle Straf- und Ordnungsmaßnahmen (§ 5) ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von einem Monat nach Zugang der Entscheidung beim Vorsitzenden einzulegen.
Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zur endgültigen Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedschaftsrechte des betroffenen Mitgliedes, soweit sie von der Entscheidung des Vorstandes berührt sind.

§ 7 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:
a)die Mitgliederversammlung
b)der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

1.Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
2.Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr statt.
3.Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung durch den Vorstand durch die Veröffentlichung in den örtlichen Presseorganen, dem Vereinsaushang sowie an den Aushangtafeln der Gemeinde Bogel. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens drei Wochen liegen.
4.Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn dies
a)der Vorstand beschließt,
b)ein viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorstand beantragt.
5.Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Als Vorstandmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.
6.Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitglieder beschlossen werden.
Stimmenthaltungen bleiben für die Entscheidungen unberücksichtigt.
7.Wünscht ein anwesendes Mitglied bei der Mitgliederversammlung
geheime Abstimmung, so erfolgt die betreffende Abstimmung geheim.
8.Die Durchführung, Leitung und Überwachung der Vorstandswahlen bei der Mitgliederversammlung erfolgt durch einen vorab gewählten Wahlleiter.
9.Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der
Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sind.
Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die anwesenden
Mitglieder mit einer zwei Drittel Mehrheit beschließen, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag
auf Satzungsänderung ist unzulässig.
10.Anträge, die speziell das Vereinsleben betreffen, können bei der Mitgliederversammlung gestellt werden, ohne dass sie auf der Tagesordnung aufgeführt sind.
11.Die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung soll insbesondere folgende Punkte enthalten:
Entgegennahme der Jahresberichte
Entlastung des Vorstandes
Festsetzung der Mitgliederbeiträge und sonstige Gebühren
Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
Satzungsänderungen und Ordnungen
Ehrungen.

§ 9 Vorstand

1.Der Vorstand besteht aus:
Dem 1. und 2. Vorsitzenden,
dem 1. und 2. Schriftführer,
dem 1. und 2. Kassierer,
dem 1. und 2. Jugendleiter,
dem 1. und 2. Fußballabteilungsleiter und
den Leitern der übrigen Abteilungen
dem Pressewart.
2.Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Seine Mitglieder bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
3.Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Er ist verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder aber wenn dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder
verlangt wird. Er hat Sitz- und Stimmrecht in allen Sitzungen der Ausschüsse und der einzelnen Abteilungen.
4.Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
5.Die Mitgliederversammlung wählt verantwortliche Personen für verschiedene Aufgaben (Platzkassierer, Gerätewarte, Platzwart, Leiter des Platzordnungsdienstes). Sie sind den jeweiligen Abteilungen zugeordnet. Der 1. Vorsitzende kann sie in beratender Funktion zu Vorstandssitzungen einladen.
6.Beschlüsse, die Geldausgaben des Vereins betreffen, bedürfen grundsätzlich der Zustimmung des Vorstandes. In eiligen Fällen kann diese Genehmigung durch den 1. Vorsitzenden und den 1. Kassierer gemeinsam erteilt werden. Ist der Betrag nicht höher als 500,--Euro, kann der 1. Vorsitzenden ohne die Zustimmung des 1. Kassierers und des übrigen Vorstandes handeln.
7.Der Vorstand kann die Mitglieder mit Arbeiten beauftragen.
8.Vorstandsmitglieder haften nicht bei Vorliegen einfacher Fahrlässigkeit.

§ 10 Gesetzliche Vertretung

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein, wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig.

§ 11 Jugend des Vereins

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Jugend das Recht zur Selbstverwaltung im Rahmen der Satzung und Ordnungen des Vereins eingeräumt werden.
In diesem Fall gibt sich die Jugend eine eigene Jugendordnung, die der Genehmigung des Vorstands bedarf. Die Jugend entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.

§ 12 Abteilungen

Für die im Verein betriebenen Sportarten können durch Beschluss der Mitgliederversammlung Abteilungen gebildet werden, denen ein Abteilungsleiter vorsteht.
Für die Einberufung und Durchführung der Abteilungsversammlungen gelten die Vorschriften für die Mitgliederversammlung entsprechend.

§ 13 Ausschüsse

Der Vorstand kann für bestimmte Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder vom Vorstand berufen werden.
Die Mitglieder des Ausschusses wählen einen Vorsitzenden, der den Vorstand über die Arbeit und Vorschläge des Ausschusses unterrichtet.

§ 14 Protokollierung der Beschlüsse

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sowie der Abteilungs-versammlungen und der Ausschüsse sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 15 Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft.
Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung des Vorstandes.

§ 16 Auflösung des Vereins

1.Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2.Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es
a)der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner
Mitglieder beschlossen hat, oder
b)von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins
schriftlich gefordert wurde.
3.Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Sollte bei der ersten Versammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit der Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
4.Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an die Gemeinde Bogel, mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports bzw. zu steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden darf.


Bogel, 29. November 2002

Satzung von der Mitgliederversammlung in der o.a. vorliegenden
Fassung am 29.11.2002 einstimmig beschlossen.

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